Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage zu § 3zu Paragraph 3 Abs. 2 Z 1Absatz 2, Ziffer eins
Qualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 lit. d und e der Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 lit. d und eQualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 Litera d und e der Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 Litera d und e
Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2008
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016
Dokumentnummer
NOR40099797