Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
03.07.2008 bis 26.02.2016 — BGBl. I Nr. 95/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 103.07.200826.02.2016 BGBl. I Nr. 95/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

03.07.2008BGBl. I Nr. 95/2008

Außerkrafttretensdatum

26.02.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2016

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage zu Paragraph 3 Absatz 2, Ziffer eins

Qualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 Litera d und e der Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 Litera d und e

  1. Litera d
    Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
  2. Litera e
    Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR40099797