Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Strafbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 3a Abs. 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt. Wer den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins,, des Paragraph 3,, des Paragraph 3 a, Absatz 3,, des Paragraph 8, Absatz 2, oder des Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40179894