Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Gesundheitspsychologie bzw. der Klinischen Psychologie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe nach dem Psychologengesetz 2013 sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe in Österreich zu erlangen;
die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe erfassten Tätigkeiten trennen;
dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2)Absatz 2,§§ 3 bis 5 und 8 sind anzuwenden.Paragraphen 3 bis 5 und 8 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
die betroffenen Patienten sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40179897