Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
23.07.1999 bis 02.07.2008 — BGBl. I Nr. 113/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 427.02.201631.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 9/1016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 418.01.201626.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 403.07.200817.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 95/2008
§ 423.07.199902.07.2008 BGBl. I Nr. 113/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 113/1999

Außerkrafttretensdatum

02.07.2008danach: BGBl. I Nr. 95/2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Prüfung der Gleichwertigkeit

Paragraph 4, (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis seiner Qualifikation dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ein Diplom gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

  1. Absatz 2,Unterscheidet sich die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, abgeschlossene Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der festgelegten Ausgleichsmaßnahmen ist nach Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob die im Ausland erworbene fachliche Qualifikation dem Erwerb der fachlichen theoretischen Kompetenz entsprechend den Lehrinhalten gemäß Paragraph 5, des Psychologengesetzes im Rahmen der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtungen und der fachlichen praktischen Kompetenz gemäß Paragraph 6, des Psychologengesetzes im wesentlichen entspricht oder,
    2. Ziffer 2
      sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in der Republik Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für das Verfahren zur Durchführung der Prüfung der Qualifikation sowie für die Festlegung der zur Erreichung der Gleichwertigkeit zu absolvierenden Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR12143251

Alte Dokumentnummer

N8199913546O