Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2018 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 59/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.201831.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 59/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 527.02.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 518.01.201626.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 523.07.199917.01.2016 BGBl. I Nr. 113/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 59/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 6, Absatz 2,) anzuschließen.
  3. Absatz 3,Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sowie
    2. Ziffer 2
      bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder
    3. Ziffer 3
      der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 19, bzw. Paragraph 28, des Psychologengesetzes 2013 einzutragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR40205114