Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2018 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 59/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.201831.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 59/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 518.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 523.07.199917.01.2016 BGBl. I Nr. 114/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 59/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 6, Absatz 2,) anzuschließen.
  3. Absatz 3,Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzuführen oder zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    2. Ziffer 2
      die Vollendung des 28. Lebensjahres sowie
    3. Ziffer 3
      bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder
    4. Ziffer 4
      der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes einzutragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40205121