Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EWR-Psychotherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit
§ 6. Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt: Paragraph 6, Als Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 89/48/EWG anerkannt:
Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2008
Dokumentnummer
NOR12143267
Alte Dokumentnummer
N8199913563O