Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
Abkürzung
AEV Kleb- und Anstrichstoffe
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B Methodenvorschriften gemäß § 4Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4
1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 10, 12 bis 20, 22 bis 28, 31 und 32 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 11, 21, 30 und 33 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 12 bis 17, 22, 24 bis 31 sowie 33 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.
Nr. | Parameter | Analysenmethode |
6 | Antimon | ÖNORM EN ISO 11885, März 1998 |
| | |