Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 8/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4
1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 11, 13, 14, 16 bis 23, 25 und 26 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 12, 15, 24 und 27 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3. Die Emissionsswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 11, 16, 18 bis 25 und 27 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.