Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Abfallbehandlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 9/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 241/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Abkürzung
AEV Abfallbehandlung
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage A
Abwässer aus der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
| I)römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter | | |
Temperatur | 30°C | 35°C |
Toxizität a) | | |
Algentoxizität GA | 8 | b) |
Bakterientoxizität GL | 4 | b) |
Daphnientoxizität GD | 4 | b) |
Fischeitoxizität GF,Ei | 2 | b) |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L |
pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–10,0 |
Anorganische Parameter | | |
Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Arsen ber. als As | 0,1 mg/L d) | 0,1 mg/L d) |
Barium ber. als Ba | 5,0 mg/L | 5,0 mg/L |
Blei ber. als Pb | 0,5 mg/L e) f) | 0,5 mg/L e) f) |
Cadmium ber. als Cd | 0,1 mg/L g) | 0,1 mg/L g) |
Chrom – Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L h) | 0,5 mg/L h) |
Chrom(VI)Chrom(römisch sechs) ber. als Cr | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Cobalt ber. als Co | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Nickel ber. als Ni | 1,0 mg/L i) | 1,0 mg/L i) |
Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L j) | 0,01 mg/L j) |
Silber ber. als Ag | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Zink ber. als Zn | 2,0 mg/L k) | 2,0 mg/L k) |
Zinn ber. als Sn | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L |
Chlor – Gesamtchlor ber. als Cl2 l) | 0,4 mg/L | 0,4 mg/L |
Ammonium ber. als N | 10 mg/L m) | n) |
Chlorid ber. als Cl | durch Toxizität begrenzt | – |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Fluorid ber. als F | 10 mg/L | 20 mg/L |
Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | 10 mg/L |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfat ber. als SO4 | o) | p) |
Sulfid ber. als S | 0,1 mg/L | 1,0 mg/L |
Sulfit ber. als SO3 | 1,0 mg/L | 50 mg/L |
Organische Parameter | | |
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) ber. als C | 40 mg/L | q) |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 | 120 mg/L | r) |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ber. als O2 | 20 mg/L | – |
Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl | 0,5 mg/L | 1,5 mg/L |
Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/L | 150 mg/L |
Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/L | 10 mg/L |
Ausblasbare org. geb. Halogene (POX) ber. als Cl | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Phenolindex ber. als Phenol | 0,1 mg/L | 10 mg/L |
Summe der anionischen und nichtionischen Tenside | 1,0 mg/L | keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage |
Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
| | |
Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ausgenommen die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L.
Für die Behandlung von Schlacken und Rostaschen aus der Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,06 mg/L.
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L.
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L.
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,005 mg/L.
Für IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/L.
Die Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor.
Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
Für die Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung in IE-Richtlinien-Anlagen gilt eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/L.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
Die Einleitung von Abwasser ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass sein TOC-Gehalt nicht größer ist als 300 mg/L.
Fußnote q) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 900 mg/L.
Schlagworte
Kanalisationsanlage, Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40255174