Rechtstracker.at

Anl. 3 AEV Abfallbehandlung

Fassungen
ab 15.08.2023 — BGBl. II Nr. 241/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute15.08.2023 § → § BGBl. II Nr. 241/2023
Anl. 312.01.200023.05.2019 BGBl. II Nr. 9/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Abfallbehandlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

15.08.2023BGBl. II Nr. 241/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Abfallbehandlung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage C

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4
Abwässer aus der physikalisch-chemischen Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30°C

35°C

Toxizität

a)

 

 

Algentoxizität GA

8

b)

Bakterientoxizität GL

4

b)

Daphnientoxizität GD

4

b)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

Abfiltrierbare Stoffe

c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–10,0

Anorganische Parameter

 

 

Aluminium ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Chlor – Gesamtchlor

ber. als Cl2

d)

0,4 mg/L

0,4 mg/L

Ammonium

ber. als N

10 mg/L

e)

f)

Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N

g)

60 mg/L

e)

f)

Chlorid

ber. als Cl

durch Parameter Toxizität begrenzt

–

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

10 mg/L

20 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

h)

–

Sulfat

ber. als SO4

–

i)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

40 mg/L

j) h)

k)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

120 mg/L

j) h)

k)

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

20 mg/L

–

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

1 mg/L

1 mg/L

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

150 mg/L

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/L

10 mg/L

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,1 mg/L

10 mg/L

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

1,0 mg/L

keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

  1. Litera a
    Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  2. Litera b
    Eine Abwassereinleitung darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor.
  5. Litera e
    Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12°C.
  6. Litera f
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  7. Litera g
    Im Einzelfall kann ein höherer Emissionswert festgelegt werden, wenn hohe Chloridkonzentrationen über 10 g/L vorliegen. Der Emissionswert ist nur bei biologischer Abwasserbehandlung festzulegen.
  8. Litera h
    Im Einzelfall kann ein höherer Emissionswert festgelegt werden, wenn das Abwasser aus der Behandlung von Bohrschlämmen oder Bohrschutt stammt.
  9. Litera i
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  10. Litera j
    Die Emissionsbegrenzung kann im Einzelfall höher festgelegt werden, wenn die Eliminationsrate ≥ 95 % im Jahresschnitt beträgt und der Abfallinput folgende Eigenschaften aufweist: TOC > 2 g/l (bzw. CSB > 6 g/l) im Tagesschnitt und mit einem hohen Anteil an schwer abbaubaren organischen Verbindungen; oder bei hohen Chloridkonzentrationen über 5 g/L im Abfallinput.
  11. Litera k
    Die Einleitung von Abwasser ist nur zulässig, wenn eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 60% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass sein TOC-Gehalt nicht größer als 300 mg/L oder bei Begrenzung des CSB sein CSB-Gehalt nicht größer als 900 mg/L ist.

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10011166

Dokumentnummer

NOR40255177