Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P5)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Nationale Strategien, Politiken, Programme, Maßnahmen und Informationen
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung ihrer in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen wird jede Vertragspartei
spätestens sechs Monate, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, nationale Strategien, Politiken und Programme verabschieden und
nationale Maßnahmen ergreifen und anwenden,
um ihre Schwefelemissionen zu begrenzen und zu verringern.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über
das tatsächliche Niveau der Schwefelemissionen sowie der Immissionskonzentrationen und Depositionen von oxidiertem Schwefel und anderen versauernden Verbindungen, wobei bei den Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP der EMEP-Arbeitsplan berücksichtigt wird, und
die durch Depositionen von oxidiertem Schwefel und anderen versauernden Verbindungen entstandenen Auswirkungen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Dokumentnummer
NOR12143362
Alte Dokumentnummer
N8199957645L