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§ 12a BSV

Fassungen
15.01.2010 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 17/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12a15.01.201030.06.2010 BGBl. II Nr. 17/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutspenderverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

15.01.2010BGBl. II Nr. 17/2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

BSV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 12 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen, wenn auf Grund der Pandemie mit Influenza A(H1N1) die ernsthafte Gefahr eines Versorgungsengpasses mit Blut oder Blutbestandteilen besteht oder ein solcher bereits eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Wenn auf Grund der Pandemie mit Influenza A(H1N1) die ernsthafte Gefahr eines Versorgungsengpasses mit Blut oder Blutbestandteilen besteht oder ein solcher bereits eingetreten ist und dies gemäß Absatz eins, kundgemacht wurde, können bis zu einer Kundmachung nach Absatz 3
    1. Ziffer eins
      abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Personen zur Spende herangezogen werden, wenn der Hämoglobinwert für Männer mindestens 13 g/100 ml und für Frauen mindestens 12 g/100 ml beträgt, und
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 23, Personen zur Spende herangezogen werden, deren Symptome einer grippeähnlichen Erkrankung seit sieben Tagen abgeklungen sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet auf der Home-Page des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen, wenn ein Versorgungsengpass nach Absatz eins, nicht mehr besteht.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission über Kundmachungen nach Absatz eins, unter Angabe einer Begründung, warum das Ausmaß eines bereits eingetretenen oder drohenden Versorgungsengpasses die Abweichungen nach Absatz 2, erforderlich macht und nach welchen Kriterien diese bewertet wurden. Der Bundesminister für Gesundheit informiert die Europäische Kommission auch über den Wegfall eines Versorgungsengpasses.

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR40114882