Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Blutspenderverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Gesundheitliche Eignung des Spenders
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen jeder Spende ist die gesundheitliche Eignung des Spenders zur Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen festzustellen. Diese Feststellung hat dabei sowohl den Gesundheitsschutz des Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile zu beachten.
(2)Absatz 2,Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Spenders hat auf Grund
einer Befragung des Spenders gemäß § 3 vor jeder Spende undeiner Befragung des Spenders gemäß Paragraph 3, vor jeder Spende und
der Ergebnisse einer durchzuführenden Untersuchung auf dessen gesundheitliche Eignung im Sinne des § 4der Ergebnisse einer durchzuführenden Untersuchung auf dessen gesundheitliche Eignung im Sinne des Paragraph 4
zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt oder gemäß den Vorgaben des § 9 Abs. 2 des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. Nr. 44/1999, in der jeweils geltenden Fassung, durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorzunehmen.Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist auf Grundlage eines standardisierten Algorithmus durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt oder gemäß den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz 2, des Blutsicherheitsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorzunehmen. (4)Absatz 4,Das entnommene Blut des Spenders ist zur Prüfung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der Blutbestandteile den Laboruntersuchungen gemäß § 11 zu unterziehen.Das entnommene Blut des Spenders ist zur Prüfung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der Blutbestandteile den Laboruntersuchungen gemäß Paragraph 11, zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268578