Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Giftinformations-Verordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 137/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Meldepflicht für Zubereitungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 sehr giftige, giftige oder ätzende Zubereitungen in Verkehr setzt, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, hat diese Zubereitungen bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen der Meldestelle zu melden.Wer als Verantwortlicher gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996 sehr giftige, giftige oder ätzende Zubereitungen in Verkehr setzt, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, hat diese Zubereitungen bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen der Meldestelle zu melden.
(2)Absatz 2,Die Meldung hat bei Zubereitungen, die in der Zeit vom 16. Mai 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt worden sind, bis spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Meldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 oder in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen, wobei jedenfalls Angaben zu den Punkten 1 bis 8 des Formblattes vorzulegen sind. Der Meldung ist das Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die im Formblatt vorgesehenen Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015
Dokumentnummer
NOR12143423
alte Dokumentnummer
N8199959085L