Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.05.1999 — BGBl. II Nr. 137/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.05.1999 BGBl. II Nr. 137/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Giftinformations-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 137/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Meldepflichtige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, hat der Meldestelle weiters jede Änderung einer oder mehrerer der im Formblatt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, anzugebenden Daten unter Angabe der Meldungsnummer (Paragraph 5,) unverzüglich zu melden. Insbesondere ist auch zu melden, wenn die Zubereitung nicht mehr in Verkehr gesetzt wird.
  2. Absatz 2,Die Änderungsmeldung hat schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 oder in einer für die Meldestelle geeigneten elektronischen Form zu erfolgen. Der Änderungsmeldung ist das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt anzuschließen. Soweit die geänderten Angaben im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, kann im Formblatt auf die entsprechende Position des Sicherheitsdatenblattes verwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Gesetzesnummer

10011175

Dokumentnummer

NOR12143425

alte Dokumentnummer

N8199959087L