Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wiederholungsprüfungskommission
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und Nachtragsprüfungen gemäß § 30 Abs. 2 (Wiederholungsprüfungskommission) gehören folgende Personen an:Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 und Nachtragsprüfungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, (Wiederholungsprüfungskommission) gehören folgende Personen an:
der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches,
eine weitere Lehrkraft und
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege.
(2)Absatz 2,Bei Verhinderung des Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Direktor für dieses einen Stellvertreter zu bestimmen.Bei Verhinderung des Kommissionsmitgliedes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Direktor für dieses einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches mindestens ein weiteres Kommissionsmitglied anwesend ist.
(4)Absatz 4,Die Wiederholungsprüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Der Direktor hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Termin der kommissionellen Wiederholungsprüfung oder Nachtragsprüfung zu laden.
(6)Absatz 6,Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und nachweislich bekanntzugeben.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143483
alte Dokumentnummer
N8199959931L