Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 14 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
die gemäß § 61 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 61, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß § 61 Abs. 5.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß Paragraph 61, Absatz 5,
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143516
Alte Dokumentnummer
N8199959964L