Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anpassungslehrgang
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren,
die über die entsprechenden fachlichen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt, die die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleisten, und
in der eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine Fachkraft sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3)Absatz 3,Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Diese Personen sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, anzurechnen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143518
Alte Dokumentnummer
N8199959966L