Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Fachkräfte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Fachkräfte sind
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
sonstige qualifizierte Angehörige von Gesundheits-, Sozial- oder anderen einschlägigen Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2)Absatz 2,Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
Anleitung der und Aufsicht über die Schüler im Rahmen der praktischen Ausbildung und
Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Gesundheitsberuf, Sozialberuf
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143461
alte Dokumentnummer
N8199959909L