Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1999 bis 14.11.2006 — BGBl. II Nr. 209/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199914.11.2006 BGBl. II Nr. 209/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgut-Autorisierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 209/1999

Außerkrafttretensdatum

14.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verfahren

Paragraph 2, (1) Folgende Personen und technische Einrichtungen können autorisiert werden:

  1. Ziffer eins
    Personen:
    1. Litera a
      unabhängige natürliche Personen,
    2. Litera b
      Bedienstete natürlicher oder juristischer Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut oder dem Saatguthandel befassen oder
    3. Litera c
      Bedienstete natürlicher oder juristischer Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut oder dem Saatguthandel befassen; diese Personen dürfen nur die für ihren Arbeitgeber erzeugten Saatgutpartien bearbeiten, sofern zwischen ihrem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der Autorisierungsbehörde keine andere Vereinbarung getroffen wurde;
  2. Ziffer 2
    technische Einrichtungen: Anlagen und Einrichtungen zur Durchführung der in Paragraph eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Tätigkeiten, das sind insbesondere
    1. Litera a
      Untersuchungslaboratorien:
      1. Sub-Litera, a, a
        ein unabhängiges Saatgutuntersuchungslaboratorium oder
      2. Sub-Litera, b, b
        ein Saatgutuntersuchungslaboratorium eines Saatgutunternehmens; in diesem Fall darf das Laboratorium nur durch autorisierte Personen Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, sofern zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der Autorisierungsbehörde keine andere Vereinbarung getroffen wurde;
    2. Litera b
      automatische Probenahmeanlagen: ein geschlossenes Probenahmesystem zur Herstellung von partierepräsentativen Proben;
    3. Litera c
      technische Einrichtungen zur Durchführung von Feldversuchen und Untersuchungen im Laboratorium zur Vor- und Nachkontrolle und der Kontrolle der Erhaltungszüchtung (Nachprüfungen).
  1. Absatz 2,Der Antrag auf Autorisierung ist bei der Autorisierungsbehörde nach den in den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, SaatG 1997 (kurz „Methoden'') angeführten Anforderungen einzubringen.
  2. Absatz 3,Die Autorisierungsbehörde hat die Anforderungen (Paragraph 3,), insbesondere die technischen Einrichtungen, zusätzlich zu den Überwachungsmaßnahmen (Paragraph 4,) in einem erstmaligen Audit und weiteren Audits gemäß den Methoden an Ort und Stelle zu prüfen.
  3. Absatz 4,Die Autorisierung ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Autorisierung notwendig ist. Die Autorisierung ist befristet zu erteilen, wenn auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Autorisierung eine neuerliche Prüfung innerhalb dieser Frist erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Autorisierte Personen oder autorisierte technische Einrichtungen können unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist jeweils zum Monatsletzten durch schriftliche Benachrichtigung der Autorisierungsbehörde auf ihre Autorisierung verzichten.
  5. Absatz 6,Die Autorisierungsbehörde hat die Erteilung, den Umfang und eine allfällige Entziehung einer Autorisierung im Sorten- und Saatgutblatt gemäß Paragraph 6, SaatG 1997 zu veröffentlichen.
  6. Absatz 7,Die Autorisierungsbehörde hat den Saatgutanerkennungsbehörden alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Autorisierung zu übermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden haben der Autorisierungsbehörde unverzüglich alle Daten aus Überwachungsmaßnahmen insbesondere Ergebnisse der Paralleluntersuchung zu übermitteln, sodaß im Falle von Mängeln die Maßnahmen gemäß Paragraph 4, ohne unnötigen Aufschub eingeleitet werden können.

Schlagworte

Vorkontrolle, Sortenblatt

Gesetzesnummer

10011180

Dokumentnummer

NOR12143552

Alte Dokumentnummer

N8199960201L