Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgut-Autorisierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anforderungen
§ 3. (1) Die zu autorisierenden Personen haben die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 1 SaatG 1997 zu erfüllen. § 39 Abs. 5 bis 7 SaatG 1997 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, (1) Die zu autorisierenden Personen haben die fachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SaatG 1997 zu erfüllen. Paragraph 39, Absatz 5 bis 7 SaatG 1997 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Technische Einrichtungen müssen innerhalb des antragstellenden Unternehmens als organisatorische Einheit definierbar sein und so organisiert sein, daß das Personal den Umfang und die Grenzen seines Verantwortungsbereichs kennt. Technische Einrichtungen müssen mit allen Räumlichkeiten, Einrichtungen und notwendigen Prüf- und Meßeinrichtungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der autorisierten Tätigkeiten ausgestattet sein. Sie haben über ausreichend Personal zu verfügen, das über die zur Erfüllung der autorisierten Tätigkeiten notwendige Ausbildung, Schulung, technische Kenntnis und Erfahrung verfügt.
(3)Absatz 3,Die technischen Durchführungsbestimmungen zur Autorisierung sind, sofern sie nicht bereits in dieser Verordnung geregelt werden, in den Methoden festzulegen.
Schlagworte
Prüfeinrichtung
Dokumentnummer
NOR12143553
Alte Dokumentnummer
N8199960202L