Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1999 bis 14.11.2006 — BGBl. II Nr. 209/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199914.11.2006 BGBl. II Nr. 209/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgut-Autorisierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 209/1999

Außerkrafttretensdatum

14.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Überwachung

Paragraph 4, (1) Die Autorisierungsbehörde hat autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen regelmäßig zu überwachen und stichprobenartig Paralleluntersuchungen durchzuführen. Dabei sind die im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle durchgeführten Untersuchungen in den Stichprobenumfang einzubeziehen. Wurden bei den Paralleluntersuchungen über die statistischen Toleranzen hinaus Abweichungen festgestellt, so gelten die Untersuchungsergebnisse der Autorisierungsbehörde.

  1. Absatz 2,Bei mangelhafter Durchführung der autorisierten Tätigkeiten hat die Autorisierungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität mit den Anforderungen an die Autorisierung einzuleiten und die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzutragen.
  2. Absatz 3,Ergeben sich wiederholt Mängel, sodaß die Untersuchungsergebnisse der überwachten autorisierten Personen oder autorisierter technischer Einrichtungen auch unter Anwendung statistischer Toleranzen überschritten werden oder die Untersuchungsergebnisse nicht gemäß den Methoden erarbeitet wurden, so
    1. Ziffer eins
      sind sämtliche durch autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen erarbeiteten Untersuchungsergebnisse ungültig,
    2. Ziffer 2
      ist die Autorisierung zu entziehen,
    3. Ziffer 3
      hat die Saatgutanerkennungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abzuweisen, wenn die Durchführung der notwendigen Untersuchung gemäß den Methoden technisch und organisatorisch, insbesondere im Rahmen der Feldbesichtigung, nicht möglich ist.
  3. Absatz 4,Kann der Antragsteller eine autorisierte Tätigkeit nicht selbst durchführen, so hat er dies unverzüglich der Autorisierungsbehörde mitzuteilen und deren Durchführung durch die Saatgutanerkennungsbehörde zu beantragen. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die notwendigen Untersuchungen durchzuführen, soweit dies technisch und organisatorisch gemäß den Methoden möglich ist.
  4. Absatz 5,Ergeben sich wiederholt Mängel durch eine zur Leitung eines Untersuchungslaboratoriums autorisierte Person, so hat das Unternehmen der Autorisierungsbehörde innerhalb von drei Monaten eine andere zur Leitung des Untersuchungslaboratoriums geeignete Person zu nennen. Liegen die Anforderungen an die Autorisierung dieser Person nicht vor, so ist dem Untersuchungslaboratorium unverzüglich die Autorisierung zu entziehen.
  5. Absatz 6,Dem Unternehmen sind die aus den zusätzlichen Maßnahmen der Autorisierungs- und Saatgutanerkennungsbehörde erwachsenen Kosten gemäß Saatgutgebührentarif, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 1998,, vorzuschreiben, wenn die autorisierten Tätigkeiten mangelhaft durchgeführt wurden.

Gesetzesnummer

10011180

Dokumentnummer

NOR12143554

Alte Dokumentnummer

N8199960203L