Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgut-Autorisierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Überwachung
§ 4. (1) Die Autorisierungsbehörde hat autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen regelmäßig zu überwachen und stichprobenartig Paralleluntersuchungen durchzuführen. Dabei sind die im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle durchgeführten Untersuchungen in den Stichprobenumfang einzubeziehen. Wurden bei den Paralleluntersuchungen über die statistischen Toleranzen hinaus Abweichungen festgestellt, so gelten die Untersuchungsergebnisse der Autorisierungsbehörde.Paragraph 4, (1) Die Autorisierungsbehörde hat autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen regelmäßig zu überwachen und stichprobenartig Paralleluntersuchungen durchzuführen. Dabei sind die im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle durchgeführten Untersuchungen in den Stichprobenumfang einzubeziehen. Wurden bei den Paralleluntersuchungen über die statistischen Toleranzen hinaus Abweichungen festgestellt, so gelten die Untersuchungsergebnisse der Autorisierungsbehörde.
(2)Absatz 2,Bei mangelhafter Durchführung der autorisierten Tätigkeiten hat die Autorisierungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität mit den Anforderungen an die Autorisierung einzuleiten und die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzutragen.
(3)Absatz 3,Ergeben sich wiederholt Mängel, sodaß die Untersuchungsergebnisse der überwachten autorisierten Personen oder autorisierter technischer Einrichtungen auch unter Anwendung statistischer Toleranzen überschritten werden oder die Untersuchungsergebnisse nicht gemäß den Methoden erarbeitet wurden, so
sind sämtliche durch autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen erarbeiteten Untersuchungsergebnisse ungültig,
ist die Autorisierung zu entziehen,
hat die Saatgutanerkennungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abzuweisen, wenn die Durchführung der notwendigen Untersuchung gemäß den Methoden technisch und organisatorisch, insbesondere im Rahmen der Feldbesichtigung, nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Kann der Antragsteller eine autorisierte Tätigkeit nicht selbst durchführen, so hat er dies unverzüglich der Autorisierungsbehörde mitzuteilen und deren Durchführung durch die Saatgutanerkennungsbehörde zu beantragen. Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die notwendigen Untersuchungen durchzuführen, soweit dies technisch und organisatorisch gemäß den Methoden möglich ist.
(5)Absatz 5,Ergeben sich wiederholt Mängel durch eine zur Leitung eines Untersuchungslaboratoriums autorisierte Person, so hat das Unternehmen der Autorisierungsbehörde innerhalb von drei Monaten eine andere zur Leitung des Untersuchungslaboratoriums geeignete Person zu nennen. Liegen die Anforderungen an die Autorisierung dieser Person nicht vor, so ist dem Untersuchungslaboratorium unverzüglich die Autorisierung zu entziehen.
(6)Absatz 6,Dem Unternehmen sind die aus den zusätzlichen Maßnahmen der Autorisierungs- und Saatgutanerkennungsbehörde erwachsenen Kosten gemäß Saatgutgebührentarif, BGBl. II Nr. 203/1998, vorzuschreiben, wenn die autorisierten Tätigkeiten mangelhaft durchgeführt wurden.Dem Unternehmen sind die aus den zusätzlichen Maßnahmen der Autorisierungs- und Saatgutanerkennungsbehörde erwachsenen Kosten gemäß Saatgutgebührentarif, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 1998,, vorzuschreiben, wenn die autorisierten Tätigkeiten mangelhaft durchgeführt wurden.
Dokumentnummer
NOR12143554
Alte Dokumentnummer
N8199960203L