Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgut-Autorisierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Pflichten
§ 5. Die autorisierten Personen und technischen Einrichtungen haben zusätzlich zu den in § 44 Abs. 1 und 3 SaatG 1997 genannten Pflichten Paragraph 5, Die autorisierten Personen und technischen Einrichtungen haben zusätzlich zu den in Paragraph 44, Absatz eins und 3 SaatG 1997 genannten Pflichten
bei autorisierten Tätigkeiten die Methoden anzuwenden,
die im Rahmen des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens von Saatgut erarbeiteten Untersuchungsergebnisse in einem Bericht der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln, wobei sich die Form des Berichtes an den Berichten der Saatgutanerkennungsbehörde zu orientieren hat,
über autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen im Rahmen der autorisierten Tätigkeiten und über alle Daten, die maßgeblich zur Erzielung von Untersuchungsergebnissen in autorisierten Bereichen führen, sind Aufzeichnungen zu führen und diese sieben Jahre aufzubewahren,
die Teilnahme an einem geeigneten und angemessenen Programm für Eignungs- oder Vergleichsuntersuchungen sowie Schulungskursen der Autorisierungsbehörde zu gewährleisten,
der Autorisierungsbehörde Einsicht in alle Unterlagen zur genauen Untersuchung der Ergebnisse und Tätigkeiten der von autorisierten Personen oder autorisierten technischen Einrichtungen selbst durchgeführten internen Audits oder der Eignungsuntersuchung zu gewähren und damit im Zusammenhang stehende Auskünfte zu erteilen,
Angaben und Ergebnisse, die im Zusammenhang mit der Autorisierung erstellt werden, mit einem Hinweis auf die Autorisierung ausschließlich im Verkehr mit der Autorisierungs- oder Saatgutanerkennungsbehörde zu verwenden,
die Autorisierungsbehörde unverzüglich über jede Änderung zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen an die Autorisierung hat und die Kompetenz, Leistungsfähigkeit oder den Tätigkeitsbereich der autorisierten Person oder autorisierten technischen Einrichtung berührt.
Schlagworte
Anerkennungsverfahren, Eignungsuntersuchung
Dokumentnummer
NOR12143555
Alte Dokumentnummer
N8199960204L