Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1999 bis 14.11.2006 — BGBl. II Nr. 209/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.199914.11.2006 BGBl. II Nr. 209/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgut-Autorisierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 209/1999

Außerkrafttretensdatum

14.11.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 417/2006

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Pflichten

Paragraph 5, Die autorisierten Personen und technischen Einrichtungen haben zusätzlich zu den in Paragraph 44, Absatz eins und 3 SaatG 1997 genannten Pflichten

  1. Ziffer eins
    bei autorisierten Tätigkeiten die Methoden anzuwenden,
  2. Ziffer 2
    die im Rahmen des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens von Saatgut erarbeiteten Untersuchungsergebnisse in einem Bericht der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zu übermitteln, wobei sich die Form des Berichtes an den Berichten der Saatgutanerkennungsbehörde zu orientieren hat,
  3. Ziffer 3
    über autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen im Rahmen der autorisierten Tätigkeiten und über alle Daten, die maßgeblich zur Erzielung von Untersuchungsergebnissen in autorisierten Bereichen führen, sind Aufzeichnungen zu führen und diese sieben Jahre aufzubewahren,
  4. Ziffer 4
    die Teilnahme an einem geeigneten und angemessenen Programm für Eignungs- oder Vergleichsuntersuchungen sowie Schulungskursen der Autorisierungsbehörde zu gewährleisten,
  5. Ziffer 5
    der Autorisierungsbehörde Einsicht in alle Unterlagen zur genauen Untersuchung der Ergebnisse und Tätigkeiten der von autorisierten Personen oder autorisierten technischen Einrichtungen selbst durchgeführten internen Audits oder der Eignungsuntersuchung zu gewähren und damit im Zusammenhang stehende Auskünfte zu erteilen,
  6. Ziffer 6
    Angaben und Ergebnisse, die im Zusammenhang mit der Autorisierung erstellt werden, mit einem Hinweis auf die Autorisierung ausschließlich im Verkehr mit der Autorisierungs- oder Saatgutanerkennungsbehörde zu verwenden,
  7. Ziffer 7
    die Autorisierungsbehörde unverzüglich über jede Änderung zu unterrichten, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen an die Autorisierung hat und die Kompetenz, Leistungsfähigkeit oder den Tätigkeitsbereich der autorisierten Person oder autorisierten technischen Einrichtung berührt.

Schlagworte

Anerkennungsverfahren, Eignungsuntersuchung

Gesetzesnummer

10011180

Dokumentnummer

NOR12143555

Alte Dokumentnummer

N8199960204L