Rechtstracker.at

§ 12 TGG

Fassungen
01.10.1999 bis 30.06.2024 — BGBl. I Nr. 133/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.199930.06.2024 BGBl. I Nr. 133/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. I Nr. 133/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Abkürzung

TGG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Gegenstände

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für Gegenstände, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz eins bis 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, gilt als Wert der gemeine Wert des Gegenstandes.
  2. Absatz 2,Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Angaben des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR12143630

Alte Dokumentnummer

N8199961217L