Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Entfall der Entschädigung
§ 13.Paragraph 13,
Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach § 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat. Die Entschädigung gemäß den Paragraphen 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach Paragraph 8, deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des Paragraph 9, Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR12143631
Alte Dokumentnummer
N8199961218L