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§ 15 TGG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2024 — BGBl. I Nr. 98/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.200230.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 98/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 1501.10.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 133/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 98/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Abkürzung

TGG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. HAUPTSTÜCK
Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 15,

Wer

  1. Ziffer eins
    als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz zuwiderhandelt oder
  2. Ziffer 2
    als Verpflichteter gegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt oder
  3. Ziffer 3
    als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder
  4. Ziffer 4
    als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder
  5. Ziffer 5
    Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß Paragraph 5, nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder
  6. Ziffer 6
    als Bezugsberechtigter gemäß Paragraph 9, im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder
  7. Ziffer 7
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR40021375