Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 133/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. HAUPTSTÜCK
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz zuwiderhandelt oderals Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz zuwiderhandelt oder
als Verpflichteter gegen § 2 Abs. 5 Z 1 verstößt oderals Verpflichteter gegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, verstößt oder
als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen § 2 Abs. 5 Z 2 die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oderals Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder
als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen § 2 Abs. 5 Z 3 nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oderals Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder
Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß § 5 nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oderTiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach Österreich gemäß Paragraph 5, nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder
als Bezugsberechtigter gemäß § 9 im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oderals Bezugsberechtigter gemäß Paragraph 9, im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR40021375