Rechtstracker.at

§ 4 TGG

Fassungen
01.10.1999 bis 30.06.2024 — BGBl. I Nr. 133/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.199930.06.2024 BGBl. I Nr. 133/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. I Nr. 133/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Abkürzung

TGG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Exportberechtigung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler hat jenen von einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 erfaßten Betrieben, die lebende Tiere oder tierische Produkte in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Exportberechtigung zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.
  2. Absatz 2,Die Exportberechtigung gemäß Absatz eins, ist durch den Bundeskanzler zu entziehen, wenn festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind und die festgestellten Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt werden.
  3. Absatz 3,Der Bundeskanzler hat den für den Export zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Absatz eins bis 3 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR12143622

Alte Dokumentnummer

N8199961209L