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§ 5 TGG

Fassungen
01.10.1999 bis 30.06.2024 — BGBl. I Nr. 133/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.199930.06.2024 BGBl. I Nr. 133/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. I Nr. 133/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Abkürzung

TGG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Einbringen von Tieren und tierischen Produkten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Tiere und tierische Produkte dürfen nur aus jenen Betrieben nach Österreich verbracht werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen – sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorgeschrieben ist – von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungsstaates unter Zuordnung einer Veterinärkontrollnummer für die Einbringung von Tieren und tierischen Produkten nach Österreich zugelassen sein;
    2. Ziffer 2
      es müssen jene betrieblichen Einrichtungen vorhanden und jene Hygienebedingungen gegeben sein, die den gesetzlichen Anforderungen in Österreich zumindest gleichwertig sind;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der Anforderungen nach Ziffer 2, muß gesichert sein und regelmäßig behördlich überprüft werden.
  2. Absatz 2,Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Absatz eins, weg, so ist das Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.
  3. Absatz 3,Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Absatz eins und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10011182

Dokumentnummer

NOR12143623

Alte Dokumentnummer

N8199961210L