Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbuchgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§. 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches sind berufen:
Für Bahnen, welche nicht die Gränzen eines Landes überschreiten, der Gerichtshof erster Instanz, welcher sich am Sitze der politischen Landesbehörde befindet.
Für Bahnen, welche durch mehr als ein Land geführt werden, derjenige Gerichtshof erster Instanz am Sitze der politischen Landesbehörde eines dieser Länder, bei welchem die Unternehmung um die Errichtung der Einlage einschreitet.
(2)Absatz 2,Zerfällt der Bahnbesitz einer Unternehmung in mehrere bücherliche Einheiten, welche nach den vorstehenden Bestimmungen in die Eisenbahnbücher verschiedener Gerichtshöfe einzutragen wären, so bestimmt das Handelsministerium nach Anhörung der Unternehmung denjenigen unter diesen Gerichtshöfen, bei welchem die Einlagen für alle der Unternehmung gehörigen bücherlichen Einheiten zu errichten und zu führen sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12143992
alte Dokumentnummer
N9187440825L