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§ 22 EisBG

Fassungen
ab 02.06.1874 — RGBl. Nr. 70/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute02.06.1874 RGBl. Nr. 70/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

02.06.1874RGBl. Nr. 70/1874

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden oder sind die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat das Bezirksgericht Diejenigen, welche sich durch das von der Unternehmung in Betreff der Uebertragung der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage gestellte Begehren für beeinträchtigt halten, durch Edict aufzufordern, ihre Ansprüche bei dem Bezirksgerichte anzumelden.
  2. Absatz 2,Die Frist zu dieser Anmeldung ist auf mindestens sechs Wochen und höchstens drei Monate von Tage des Anschlages des Edictes zu bestimmen und der Endpunct derselben durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,In dem Edicte sind die zu übertragenden Eisenbahngrundstücke mit Angabe der Katastralbezeichnung und die Namen der unmittelbaren Besitzvorgänger der Unternehmung anzuführen; auch ist bekannt zu geben, daß das von der Unternehmung angebrachte Gesuch bei Gericht eingesehen werden könne.
  4. Absatz 4,Das Edict ist bei dem Bezirksgerichte, und wenn eine Vergleichung mit den bei einem anderen Gerichte geführten Büchern vorzunehmen war, auch bei diesem Gerichte anzuschlagen, ferner in den Gemeinden, in welchen die Eisenbahngrundstücke gelegen sind, kundzumachen.
  5. Absatz 5,Ein Auszug aus dem Edicte, in welchem statt der Bezeichnung der Grundstücke und der Besitzvorgänger nur die Richtung der Bahn und die von der Bahn berührten Gemeinden anzugeben sind, ist einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung einzuschalten.
  6. Absatz 6,Von dieser Aufforderung sind Diejenigen, deren Erklärung nach Paragraph 20, einzuholen ist, durch Zustellung der für dieselben bestimmten Rubriken mit dem Beisatze zu verständigen, daß deren Stillschweigen als Zustimmung zur lastenfreien Uebertragung angesehen würde. Bei dieser Verständigung sind die für die Zustellung zu eigenen Handen geltenden Vorschriften zu beobachten.

Schlagworte

Übertragung, Edikt, Endpunkt

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011186

Dokumentnummer

NOR12144004

alte Dokumentnummer

N9187440837L