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§ 30 EisBG

Fassungen
ab 02.06.1874 — RGBl. Nr. 70/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute02.06.1874 RGBl. Nr. 70/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

02.06.1874RGBl. Nr. 70/1874

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Wenn andere als die nach Paragraphen 27 -, 29, zu erörternden Ansprüche erhoben, wenn insbesondere die von der Unternehmung vorgelegten, der Vorschrift des Paragraph 19, entsprechenden Erwerbsurkunden angefochten wurden, oder wenn die im Paragraph 28, bezeichneten Ansprüche nicht ihre gänzliche Erledigung gefunden haben, so ist es den Parteien zu überlassen, diese Ansprüche vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Durch diese Geltendmachung kann aber die Uebernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage nicht aufgehalten werden.

Schlagworte

Übernahme

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011186

Dokumentnummer

NOR12144012

alte Dokumentnummer

N9187440845L