Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbuchgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Text
§. 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Von der Erledigung einer Anmeldung hat das Gericht die Betheiligten zu verständigen.
(2)Absatz 2,Wurde eine Verweisung auf den Expropriationsweg ausgesprochen, so ist der der Unternehmung beigegebene Regierungscommissär hievon in Kenntniß zu setzen.
(3)Absatz 3,Die Verständigung von den in den öffentlichen Büchern vorgenommenen Eintragungen hat nach den dafür bestehenden Anordnungen zu erfolgen.
Schlagworte
Beteiligter, Regierungskommissär, Kenntnis
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12144014
alte Dokumentnummer
N9187440847L