Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbuchgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1874
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
§. 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Gerichtshof hat sofort nach dem Eintreffen der von einem Bezirksgerichte eingesandten Acten zu prüfen, ob bei der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde und nöthigenfalls die erforderlichen Verbesserungen oder Vervollständigungen durch das Bezirksgericht zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Die ordnungsgemäß befundenen Verzeichnisse sind in der Eisenbahneinlage, und zwar das Verzeichniß der Eisenbahngrundstücke in der ersten Abtheilung des Bahnbestandblattes, das Verzeichniß der mit dem Besitze oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen Rechte in der zweiten Abtheilung des Bahnbestandblattes, und das Verzeichniß der an einzelnen Eisenbahngrundstücken haftenden Lasten, sowie der dritten Personen aus dem getheilten Eigenthume oder dem Miteigenthume zustehenden Rechte, in der zweiten Abtheilung des Lastenblattes einzulegen.
(3)Absatz 3,Die Urkundenabschriften sind nebst denjenigen Acten, deren Inhalt eine Grundlage der in den Verzeichnissen enthaltenen Eintragungen bildet, in der Urkundensammlung niederzulegen.
(4)Absatz 4,Die Mappen haben einen Bestandtheil der Urkundensammlung zu bilden, sind jedoch abgesondert zu verwahren.
(5)Absatz 5,Die übrigen Acten sind in einer besonderen Abtheilung der Registratur des Gerichtshofes aufzubewahren.
Schlagworte
Verzeichnis, Abteilung, Eigentum, Akt, Miteigentum, Bestandteil
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12144016
alte Dokumentnummer
N9187440849L