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§ 36 EisBG

Fassungen
ab 02.06.1874 — RGBl. Nr. 70/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute02.06.1874 RGBl. Nr. 70/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

02.06.1874RGBl. Nr. 70/1874

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Binnen drei Monaten nach erfolgter Bestätigung durch die politische Behörde hat die Unternehmung, unter Beibringung der bestätigten Verzeichnisse und Mappen, bei dem zuständigen Bezirksgerichte um die im Paragraph 18, bezeichneten Erhebungen anzusuchen.
  2. Absatz 2,Wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden oder sind die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat das Bezirksgericht das im Paragraph 22, bezeichnete Edict zu erlassen, in welchem jedoch nicht die einzelnen Eisenbahngrundstücke, sondern nur die Richtung der Bahn und die Gemeinden, welche von derselben berührt werden, abzugeben sind.
  3. Absatz 3,Das Edict ist in den oben bezeichneten Gemeinden zu verlautbaren, am Gerichtshause anzuschlagen und einmal durch die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung zu veröffentlichen.

Schlagworte

Edikt

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011186

Dokumentnummer

NOR12144018

alte Dokumentnummer

N9187440851L