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§ 40 EisBG

Fassungen
ab 01.09.1925 — BGBl. Nr. 277/1925
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.09.1925 BGBl. Nr. 277/1925

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70 aus 1874, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.09.1925BGBl. Nr. 277/1925

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

c) Für nachträgliche Erwerbungen.

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Erwirbt eine Unternehmung neue Eisenbahngrundstücke in einem Bezirksgerichtssprengel, in welchem die Erhebungen zum Zwecke der Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bereits beendet sind, so ist, sofern nicht die bücherliche Zuschreibung der neu erworbenen Grundstücke auf Ansuchen der Unternehmung nach den Vorschriften der allgemeinen Grundbuchsgesetze zu erfolgen hat, nach den für die Ermittlung der Eisenbahngrundstücke einer noch nicht im Betriebe stehenden Bahnstrecke geltenden Bestimmungen vorzugehen.
  2. Absatz 2,Soll die Liegenschaft von einer Grundbuchseinlage abgeschrieben und zu einer Eisenbahneinlage der österreichischen Bundesbahnen oder einer Eisenbahn, die von der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ betrieben wird, zugeschrieben werden, so kann die Bestätigung, daß die Liegenschaft zu Eisenbahnzwecken zu dienen hat (Paragraph 2,), von der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen“ erteilt werden. In den übrigen Fällen ist zur Erteilung dieser Bestätigung die Eisenbahnbehörde berufen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011186

Dokumentnummer

NOR12144022

alte Dokumentnummer

N9187440855L