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§ 46 EisBG

Fassungen
ab 02.06.1874 — RGBl. Nr. 70/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute02.06.1874 RGBl. Nr. 70/1874 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbuchgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1874

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

02.06.1874RGBl. Nr. 70/1874

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisBG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

römisch zwei. Von den an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechten und von der Sicherung der Rechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen.
1. Beschränkte Wirkung des an einer Eisenbahn erworbenen Pfandrechtes.

Paragraph 46,

Die bei Ermittlung der Eisenbahngrundstücke festgestellten, oder später mit Zustimmung der Staatsverwaltung eingeräumten, einen Gegenstand der zweiten Abtheilung des Lastenblattes bildenden Lasten und Rechte gehen dem Pfandrechte, welches an der in einer Eisenbahneinlage eingetragenen bücherlichen Einheit erworben wurde, vor. Dieser Vorrang tritt auch dann ein, wenn die Eintragung der bezeichneten Lasten oder Rechte zur Zeit der Geltendmachung des Pfandrechtes noch nicht erfolgt war.

Schlagworte

Abteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011186

Dokumentnummer

NOR12144028

alte Dokumentnummer

N9187440861L