Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Meter-Convention
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 20/1876
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel 11.
Diejenigen Regierungen, welche von dem sämmtlichen Staaten zustehenden Rechte, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten, später Gebrauch machen wollen, sind gehalten, einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von dem internationalen Comité auf Grundlage des Artikels 9 festgestellt wird, und welcher zur Vermehrung und Verbesserung der wissenschaftlichen Hilfsmittel des Bureau verwendet werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR40096919