Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Meter-Convention
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 20/1876
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel 14.
Der gegenwärtige Vertrag wird nach den in jedem Staate bestehenden constitutionellen Gesetzen ratificirt werden, und es sollen die Ratificationen in Zeit von sechs Monaten, oder wo möglich früher zu Paris ausgewechselt werden. Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.
Zur Urkunde dessen haben ihn die betreffenden Bevollmächtigten unterzeichnet und demselben ihr Wappensiegel beigedrückt.
So geschehen zu Paris, den 20. Mai 1875
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR40096922