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Art. 7

Fassungen
ab 15.12.1926 — BGBl. Nr. 46/1927
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute15.12.1926 BGBl. Nr. 46/1927

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Meter-Convention

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 20 aus 1876, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1927,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

15.12.1926BGBl. Nr. 46/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)

Text

Artikel 7.

Sobald das Komitee die Arbeiten über die Einbeziehung der elektrischen Maßeinheiten in sein Arbeitsgebiet erledigt und die Generalkonferenz ihnen einstimmig zugestimmt hat, wird das Bureau beauftragt, die Normale der elektrischen Einheiten und ihre Nebennormale aufzustellen und aufzubewahren sowie die Normale mit den nationalen Normalen oder anderen genauen Normalen zu vergleichen.

Das Bureau wird ferner mit der Bestimmung der physikalischen Konstanten beauftragt, deren bessere Kenntnis dazu dienen kann, auf dem Gebiet, dem die oben erwähnten Einheiten gehören, die Genauigkeit zu erhöhen und die Einheitlichkeit besser zu gewährleisten (Artikel 6, 7, Absatz 1).

Es wird schließlich damit beauftragt, in anderen Anstalten vorgenommene entsprechende Bestimmungen zu verwerten.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10011187

Dokumentnummer

NOR40096915