die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat, sowie die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Schiffseigner geschlossenen Vertrags, insofern dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (§ 4, Nr. 2);die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (Paragraphen 15, 16,) und nicht mit bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat, sowie die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Schiffseigner geschlossenen Vertrags, insofern dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Paragraph 4,, Nr. 2);
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3, § 4, Nr. 3), auch wenn dieselbe Eigentümer oder Miteigentümer des Schiffes ist;die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Paragraph 3,, Paragraph 4,, Nr. 3), auch wenn dieselbe Eigentümer oder Miteigentümer des Schiffes ist;