Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
Achter Abschnitt.
Verjährung.
§ 117.Paragraph 117,
Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:
die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
die Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes;
die Beiträge zur großen Haverei;
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (Paragraphen 15, 16,) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3, § 4, Nr. 3, §§ 7, 92).die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Paragraph 3,, Paragraph 4,, Nr. 3, Paragraphen 7, 92,).
Schlagworte
Schiffsabgabe, Brückengeld, Schleusengeld, Kanalgeld, Bergungskosten, Bergelohn, Schifffahrtsabgabe, Havarie
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12144189
alte Dokumentnummer
N9189832749L