Rechtstracker.at

§ 124

Fassungen
ab 31.03.1940 — GBlÖ Nr. 44/1940
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 124 heute31.03.1940 GBlÖ Nr. 44/1940

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 868 aus 1898, zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 44/1940

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

31.03.1940GBlÖ Nr. 44/1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 124,

Die Anmeldung muß enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffes;
  2. Ziffer 2
    die Tragfähigkeit und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke der Triebkraft;
  3. Ziffer 3
    die Zeit und den Ort der Erbauung;
  4. Ziffer 4
    den Heimatort;
  5. Ziffer 5
    den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigentümers oder der Miteigentümer und im letzteren Falle die Größe des Anteiles eines jeden Miteigentümers; bei Handelsgesellschaften genügt, auch soweit sie nicht juristische Personen sind, die Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;
  6. Ziffer 6
    den Rechtsgrund, auf welchem das Eigentum oder die Eigentumsanteile beruhen.

Die Angaben sind glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144196

alte Dokumentnummer

N9189832756L