Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898 zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 44/1940dRGBl. S 868 aus 1898, zuletzt geändert durch GBlÖ Nr. 44/1940
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 124.Paragraph 124,
Die Anmeldung muß enthalten:
die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffes;
die Tragfähigkeit und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke der Triebkraft;
die Zeit und den Ort der Erbauung;
den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigentümers oder der Miteigentümer und im letzteren Falle die Größe des Anteiles eines jeden Miteigentümers; bei Handelsgesellschaften genügt, auch soweit sie nicht juristische Personen sind, die Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;
den Rechtsgrund, auf welchem das Eigentum oder die Eigentumsanteile beruhen.
Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12144196
alte Dokumentnummer
N9189832756L