Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 131.Paragraph 131,
Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind, finden auf das Rechtsverhältnis des Schiffes sowie auf die Beförderung von Gütern die Bestimmungen in § 8, Abs. 4, §§ 15 bis 19, 27 bis 57 und § 72, Abs. 1, keine Anwendung. Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind, finden auf das Rechtsverhältnis des Schiffes sowie auf die Beförderung von Gütern die Bestimmungen in Paragraph 8,, Absatz 4,, Paragraphen 15 bis 19, 27 bis 57 und Paragraph 72,, Absatz eins,, keine Anwendung.
Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß Fahrten zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes in Sinne des ersten Absatzes gleichstehen.
Auf Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschlusse an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Das gleiche gilt bezüglich des Betriebes von Fähranstalten, soweit nicht der Betrieb mittels frei schwimmender Schiffe stattfindet.