Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 15.Paragraph 15,
Befindet sich das Schiff weder am Heimatorte noch an einem Orte, an welchem der Schiffseigner eine Geschäftsniederlassung hat, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, die Frachtforderungen einzuziehen, sowie für den Schiffseigner alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausführung der Reise erforderlich macht.
Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Veräußerung oder Verpfändung des Schiffes und zum Abschlusse von Frachtverträgen ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht des Schiffseigners berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12144087
alte Dokumentnummer
N9189832647L