Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt.
Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen mit Ausnahme der Zwangslotsen.Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (Paragraph 21,) und alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen mit Ausnahme der Zwangslotsen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12144075
alte Dokumentnummer
N9189832635L