Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 69.Paragraph 69,
Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des § 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß für den zurückgelegten Teil der Reise Distanzfracht (§ 64, Abs. 2) zu entrichten ist. Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des Paragraph 68, mit der Maßgabe Anwendung, daß für den zurückgelegten Teil der Reise Distanzfracht (Paragraph 64,, Absatz 2,) zu entrichten ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12144141
alte Dokumentnummer
N9189832701L