Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 77.Paragraph 77,
Für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haftet der Schiffseigner, sofern das Gepäck von dem Schiffer oder einer dazu bestellten Person übernommen ist, in gleicher Weise wie der Frachtführer für Frachtgüter.
Er hat wegen des Frachtgeldes ein Pfandrecht an dem Gepäck, solange dasselbe zurückbehalten oder hinterlegt ist. Die Wirkungen und die Geltendmachung des Pfandrechts bestimmten sich im übrigen nach den für das Pfandrecht des Frachtführers auf den Frachtgütern geltenden Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12144149
alte Dokumentnummer
N9189832709L