Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 868/1898
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 93.Paragraph 93,
Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesatzung verlassenes Schiff, oder wird aus einem solchen, vom Untergange unmittelbar bedrohten Schiffe die Ladung ganz oder teilweise geborgen, so hat der Berger Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer den bezeichneten Fällen ein Schiff oder dessen Ladung aus einer Schiffahrtsgefahr durch die Hilfe dritter Personen gerettet, so haben diese Anspruch auf Hilfslohn.
Der Besatzung des Schiffes steht ein Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn nicht zu.
Schlagworte
Schifffahrtsgefahr
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12144165
Alte Dokumentnummer
N9189832725L